Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung
1. Für die Buchung gelten die folgenden Bedingungen. Der Kunde (nachfolgend: Veranstalter) erkennt sie auch für künftige Verträge an, die sich auf die Buchung von Marko Schrader (DJ-Sunrider) beziehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die diesen Bedingungen widersprechen, sind für mich unverbindlich.
2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§2 Anreise / Aufbau
1. Die Anreise des erfolgt nach Absprache mit dem Veranstalter vor dem Veranstaltungsbeginn. Der Veranstalter verpflichtet sich, beim Erscheinen des DJ‘s persönlich anwesend zu sein oder einen Ansprechpartner als Vertreter zu benennen.
2. Der Veranstalter stellt einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur Verfügung. Fallen hierfür Kosten an, so sind diese vom Veranstalter zu tragen.
3. Findet die Veranstaltung nicht im Erdgeschoss statt und steht kein Aufzug im Gebäude zur Verfügung, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies vorab mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Veranstalter eine Hilfskraft zum Transport der technischen Ausrüstung zu stellen.
4. DJ Sunrider ist verantwortlich für die Bereitstellung einer ausreichend dimensionierten Ton- und Lichttechnik sowie aller weiteren zu seiner Arbeit notwendigen Geräte. Auf Wunsch wird dem Veranstalter ein Mikrofon zur Verfügung gestellt.
5. Der Veranstalter stellt einen Standplatz mit einer Gesamtfläche laut Vertrag / Absprache zur Verfügung. Bei Veranstaltungen im Freien sorgt der Veranstalter für einen trockenen Standort des DJ und seiner Ausrüstung.
6. Der Veranstalter sichert die Bereitstellung eines Stromanschlusses in der unmittelbaren Nähe des Standplatzes zu. Die Kosten für den Strom trägt der Veranstalter.
§3 Durchführung der Veranstaltung
1. Die Musikauswahl kann auf Wunsch des Veranstalters im Vorfeld besprochen werden. DJ-Sunrider kann aus einem umfangreichen Repertoire aus verschiedenen Titeln verschiedener Stilrichtungen zurückgreifen. Dennoch besteht kein Anspruch, dass ein bestimmter Titel verfügbar ist.
2. Das Catering (Essen, und Getränke) des DJ's geht zu Lasten des Veranstalters.
3. Der Veranstalter ist für die persönliche Sicherheit des DJ's und die Sicherheit der Ausrüstung am Veranstaltungsort verantwortlich. Werden Schäden an der Ausrüstung vom Veranstalter oder dessen Gästen verursacht, so haftet der Veranstalter hierfür. Dem Veranstalter steht es frei, sich die Kosten vom Verursacher ersetzen zu lassen. Für den Ausfall technischer Geräte während der Veranstaltung ist DJ nicht haftbar, und daher nicht zu Schadenersatz gegenüber dem Veranstalter verpflichtet. Sofern DJ-Sunrider durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz & kein Recht auf Rückerstattung der Zahlung.
4. Die gestellte Technik wurde vor der Verbringung zum Veranstaltungsort überprüft und funktioniert einwandfrei, sollte wider Erwarten ein technisches Gerät ausfallen, so ist DJ-Sunrider hierfür nicht haftbar zu machen.
5. Durch den DJ werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Für die Abführung der GEMA-Gebühren (und für das Stellen evtl. dafür notwendiger Anträge) ist allein der Veranstalter verantwortlich. Private Feierlichkeiten müssen nicht bei der GEMA gemeldet werden.
6. Der Veranstalter willigt ein, dass während der Veranstaltung Bildaufnahmen gemacht werden. Diese werden dann ausschließlich zu eigenen Werbezwecken verwendet. Ein Verkaufen der Aufnahmen zur kommerziellen Verwendung ist nicht erlaubt und findet nicht statt. Der Veranstalter informiert die Besucher der Veranstaltung darüber.
§4 Gage
1. DJ-Sunrider ist berechtigt, die vollständige Gage zuzüglich vereinbarter Kosten für Fahrt und Übernachtung zu fordern. Der Gesamtbetrag wird vom Veranstalter direkt nach der Veranstaltung in bar gezahlt. Über die Höhe der vereinbarten Gage ist Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
2. Bei An- und Abfahrten von über 35 km (einfache Fahrstrecke) wird eine zusätzliche Kilometerpauschale von 0,50 Euro je Km einfache Fahrstrecke berechnet.
§5 Rücktritt vom Vertrag
1. Bei einseitiger Kündigung des Vertrages bis zu 1 Monat vor der Veranstaltung zahlt der Vertrags lösende, ohne Nachweis eines tatsächlich entstandenen Schadens, dem jeweils anderen eine Entschädigung von 25% der Gage. Bei späterer Kündigung sind 50% fällig.
§6 Covid 19 / SARS-CoV-2
Falls es zu irgendwelchen EInschränkungen oder Erkrankungen kommen sollte, bitte, Ich sie vorher
binnen 2 Wochen vorher rechtzeitig Abzusagen. Danke!